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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Anzuwendende Normen und Richtlinien:

DIN EN ISO 12944 Teilen 1-9,

Teil 2: Einteilung der Umgebungsbedingungen

Teil 3: Grundregeln zur Gestaltung

Teil 4: Arten von Oberflächen und Oberflächenvorbereitung

Teil 5: Beschichtungssysteme

Teil 6: Laborprüfungen zur Bewertung von Beschichtungssystemen

DIN 55633 Teil 1, DIN 55634 Teil 1-2, DIN EN 15773,

DIN EN ISO 8501 Teil 3, EN ISO 8503 Teil 1, DIN EN ISO 9117-5

Nach Kundenwusch hinzuzufügende weiterführende Normen und Richtlinien:

DIN EN 1090-2, Werksnorm nach Beistellung, VOB, ZTV-ING, ZTV-Kor, Qualität in Anlehnung an QIB

 

Beschichtungseigenschaften:

Der Kunde muss dem Beschichter schriftlich über den Aufbau des Beschichtungssystems informieren, hierzu gehört insbesondere die Auswahl des Beschichtungstoffes, die Anzahl der Schichten und Schichtdicken sowie die optischen Eigenschaft wie z.B. Matt, Seidenglanz, Feinstruktur sowie Glanzgrad.

 

Materialeigenschaften:

Die durch Beschichtung zu veredelnden Teilen müssen in einem beschichtungsgerechten Zustand angeliefert werden. Beschichtungsgerecht in diesem Sinn bedeutet insbesondere, dass die zu beschichtenden Teile entmagnetisiert sind und keine Werkstoff-, Bearbeitungs- oder Oberflächenfehler aufweisen, die geeignet sind, die technischen Funktionen, den Korrosionsschutz, den Verbund zum Grundwerkstoff (unlegiertem o. niedriglegiertem Stahl, Edelstahl, Stückverzinkter und Bandverzinkter Feuerverzinkung, Aluminium) und / oder das Aussehen der Überzüge ungünstig zu beeinflussen. Solche Fehler sind z. B. bei aus Walz und Zieherzeugnissen hergestellten Werkstücken Risse, Porennester, Fremdstoffeinschlüsse Schuppen, Schalen und Dopplungen, bei Gussstücken Einfall- und Kaltschweißstellen, Schrumpf- und Korbrisse sowie Wirbelungen und Lunker. Des Weiteren sind Aufhängepunkte und deren Nachbesserung verfahrenstechnisch nicht zu vermeiden.

Mangelhaft ausgeführte Oberflächenvorbereitung wie z. B nicht Einhaltung des Vorbereitungsgrades von Sa 2,5 bei unlegiertem und niedrig legiertem Stahl oder ungeeignete chemische Vorbehandlung des Materials.

Insbesondere müssen die Oberflächen frei von artfremden Verunreinigungen wie, Silikon, Konservierungs-, Schmier- und Schneidemittel sein.

Bei Metallischen Überzügen wie Stückverzinkt oder Bandverzinkte Ware muss nach Vorbehandlung (z. B. Sweep-Strahlen, Nass-chemische Vorbehandlung) zum Beschichten auf die normativ festgelegte Zinkschichtdicke geachtet werden.

Sollte auf Kundenwusch ein sogenanntes „Feinverputzen“ durchgeführt werden, ist der Kunde darüber zu informieren, dass die min. Zinkschichtdicke in Teilbereichen unterschritten wird.  

Ebenso ist eine Zinkschichtdickenmessung vorab durch den Kunden bei beigestellter feinverputzer Ware durchzuführen sowie ein Meßprotokoll vorzulegen.

Werden weiterführende beauftragte externe Dienstleitungen wie z.B. das Bekleben der Oberfläche mit Folien, Dämpfungsmaterialien wie PVC, Bitumen, etc. ausgeführt, muss der Besteller vorab Haftungsversuche mit den jeweiligen Produkten durchgeführt haben und uns dies zur Verfügung stellen.

Die Haftung ist auch für solche Mängel ausgeschlossen, die nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbar sind oder auf mangelnden oder ungenauen Angaben des Bestellers beruhen.

 

Nacharbeit/Fristen:

Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Entsprechende Mehrkosten des Lieferers trägt der Besteller.

Mängelansprüche verjähren in vierundzwanzig Monaten ab der Abnahme oder ab Meldung der Versandbereitschaft an den Besteller, für Mängel an Bauwerken und an Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, in fünf Jahren z.B (VOB).

 

Mängelanzeigen:

Für Mängel haftet der Lieferer wie folgt: Erkennbare Mängel sind unverzüglich - spätestens innerhalb von acht Tagen nach Entgegennahme - jedoch in jedem Fall vor einer Weiterverarbeitung, schriftlich zu rügen. Zeigt sich ein Mangel später, so muss dieser unverzüglich nach Erkennbarkeit gerügt werden. Mängel, deren Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, beseitigt der Lieferer unentgeltlich nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrags (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

 

Lagerung/ Transport:

"Bei beschichteten Teilen kann die vollständige Aushärtung der Beschichtung, abhängig insbesondere von der Außentemperatur, bis zu mehreren Wochen dauern. Die beschichteten Teile werden mit Trockengrad 4 gemäß DIN EN ISO 9117-5 versandbereit gemeldet bzw. versendet. Eine Haftung für solche Beschädigungen speziell bei der Nassbeschichtung auf dem Transport, die ihre Ursache in einer noch nicht vollständigen Aushärtung der Beschichtung haben, ist ausgeschlossen. Ferner haftet der Lieferer nicht für Mängel, die nach Gefahrübergang durch ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung oder Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, sowie außergewöhnliche äußere Einflüsse entstehen.

Die Verpackung der Bauteile ist eine reine Transportverpackung, es handelt sich nicht um eine Lagerverpackung diese muss mit dem Kunden separat geklärt werden. Bleechingeffekte die durch eine unsachgemäße Verpackung entstehen sind nicht reklamationsfähig. Die Folie von eingeschweißter Ware muss beim Kunde in der Form geöffnet werden, dass ein belüften möglich ist. Die Ware sollte im Lagerzustand nicht der direkten Sonne ausgesetzt werden.